OGH über Erwin Roth und ÖOC

9 Ob 62/13b
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht
durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden und
die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Kuras, Mag. Ziegelbauer,
Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Hargassner als weitere Richter in
der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Harald Berger,
Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Kaigasse 11, als
Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Roth Strategie GmbH, 5204 Steindorf, Am Müllerberg 5,
AZ 44 S 23/13a des Landesgerichts Salzburg, vertreten durch
Melicharek Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte
Partei Österreichisches Olympisches Comité, 1030 Wien,
Rennweg 46-50/1/7, vertreten durch Liebscher Hübel
Payer & Lang, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen
335.969,89 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei
gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als
Berufungsgericht vom 28. Mai 2013, GZ 13 R 89/12x,
13 R 188/12f-29, womit infolge Berufung der klagenden
Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen
Wien vom 6. Oktober 2011, GZ 27 Cg 72/11y-17, aufgehoben
wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
[Bereitgestellt: 29.01.2014 20:42]
2 9 Ob 62/13b
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden
Partei die mit 2.770,56 EUR (darin enthalten 461,76 EUR
USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen
14 Tagen zu ersetzen.
B e g r ü n d u n g :
Die Roth Strategie GmbH (in weiterer Folge
aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens:
ursprüngliche Klägerin) begehrte mit der am 12. 4. 2011
beim Erstgericht eingelangten Klage die Zahlung einer ihr
von der Erwin Roth d.o.o. (in weiterer Folge: E d.o.o.)
abgetretenen Forderung an restlichem Honorar aus einem
Beratervertrag vom 16. 5. 2006 zwischen der E d.o.o. und
dem Olympia-Förderverein (in weiterer Folge: Förderverein).
Der damalige Präsident der Beklagten, der auch Präsident des
Fördervereins war, habe erklärt, dass das erforderliche Geld
von der Beklagten genommen werde, wenn nicht genug Geld
im Förderverein vorhanden sei. Die Beklagte habe sich
anfänglich auch an dieses Versprechen ihres damaligen
Präsidenten gehalten. Am 31. 7. 2007 habe aber der
Beratervertrag geendet, die aus diesem Vertrag geltend
gemachte Forderung hafte unberichtigt aus. Die Beklagte habe
eine Zahlung dezidiert abgelehnt.
Die Beklagte wandte, soweit für das
Rekursverfahren von Bedeutung, Verjährung gegen das
Klagebegehren ein.
Dagegen machte die ursprüngliche Klägerin
insbesondere die Missbräuchlichkeit der Verjährungseinrede
geltend. Sie brachte dazu vor, dass die Beklagte seit
spätestens 15. 2. 2010 durch ihren jetzigen Prozessvertreter
„an vorderster Front“ in die Forderungsbetreibung der
ursprünglichen Klägerin eingebunden gewesen sei. Der
ursprünglichen Klägerin sei von der Beklagten stets geraten
3 9 Ob 62/13b
worden, den ehemaligen Präsidenten der Beklagten in
Anspruch zu nehmen, weil dieser die Beklagte angeblich nicht
verpflichtet hätte. Die Beklagte habe beteuert, in ihren
Büchern wären keinerlei Forderungen der Klägerin
ausgewiesen. Die Verjährung sei nie ein Thema gewesen. Die
ursprüngliche Klägerin sei dem Ratschlag der Beklagten
gefolgt und habe gegenüber deren ehemaligen Präsidenten
Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Die Beklagte habe
sich in diesem Verfahren als Nebenintervenientin auf Seite
des beklagten Präsidenten angeschlossen, um „allenfalls“ am
ehemaligen Präsidenten „Regress nehmen zu können“. Dieser
Rechtsstreit sei präjudiziell für das nunmehrige Verfahren
gewesen und habe „nicht wenig Kosten verschlungen“. Die
ursprüngliche Klägerin habe – erkennbar auch im Interesse der
Beklagten – mit einer Klageführung gegen die Beklagte
zugewartet, um unnötige Kosten zu vermeiden. Die
ursprüngliche Klägerin habe dieses Verfahren letztlich
verloren, weil der ehemalige Präsident nach Ansicht des
Gerichts die Beklagte – entgegen deren Behauptung am
11. 1. 2007 wirksam und durchsetzbar für die offenen
Schulden des Fördervereins gegenüber der E d.o.o.
verpflichtet habe. Die Klägerin habe daraufhin unverzüglich
die nunmehrige Klage eingebracht. Die Erhebung der
Verjährungseinrede durch die Beklagte sei sittenwidrig. Es sei
nicht auszuschließen, dass die Beklagte sich durch
wahrheitswidrige Beteuerungen, die Forderung der E d.o.o.
sei angeblich unbekannt, das Verjährungsprivileg zu
erschleichen versucht habe. Aus anwaltlicher Vorsicht werde
der Klageanspruch auch auf Schadenersatz gestützt „für den
Fall, dass die Beklagte dolos die Verjährung eintreten“
gelassen habe. Es sei ausschließlich auf das schuldhafte
Verhalten der Beklagten zurückzuführen, dass im ersten
Prozess eine passiv nicht legitimierte Person belangt worden
sei.
4 9 Ob 62/13b
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ohne
Durchführung eines Beweisverfahrens ab. Forderungen für
sonstige Leistungen verjährten gemäß § 1486 Z 1 ABGB in
drei Jahren. Der letzte fällige Ratenbeitrag an Honorar sei am
31. 7. 2007 fällig gewesen, sodass gegenüber dem
Förderverein die Verjährung der der ursprünglichen Klägerin
von der E d.o.o. abgetretenen Forderungen mit 1. 8. 2010
eingetreten sei. Zum Zeitpunkt des Einlangens der Klage bei
Gericht sei die Forderung daher als verjährt zu betrachten.
Der Einwand der Missbräuchlichkeit der Verjährungseinrede
sei bereits nach dem Klagevorbringen unberechtigt.
Am 8. 5. 2013 wurde über das Vermögen der
ursprünglichen Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet und
der nunmehrige Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
Das (zum Zeitpunkt seiner Entscheidung von der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht verständigte)
Berufungsgericht hob über Berufung der ursprünglichen
Klägerin das Urteil des Erstgerichts mit dem nunmehr
angefochtenen Beschluss vom 28. 5. 2013 auf. Es billigte die
Rechtsansicht des Erstgerichts, dass die kurze
Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB zur Anwendung
gelange und die Forderung der Klägerin zum Zeitpunkt der
Klageeinbringung am 12. 4. 2011 daher objektiv verjährt
gewesen sei.
Gehe allerdings wie von der Klägerin behauptet
die Fristversäumnis auf das Verhalten der Schuldnerin zurück,
stehe der Gläubigerin die Replik der Arglist offen. Dies sei
bereits dann anzunehmen, wenn die Gläubigerin der
Auffassung sein konnte, dass ihre Ansprüche im Prozess nur
mit sachlichen Einwänden bekämpft würden. Das Vorbringen
der ursprünglichen Klägerin sei geeignet, den Einwand der
missbräuchlichen Verjährungseinrede zu begründen.
Insbesondere habe danach die Beklagte das Verfahren der
ursprünglichen Klägerin gegen den früheren Präsidenten der
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Beklagten, dessen Ausgang vor der hier zu beurteilenden
Klage abgewartet wurde, schuldhaft veranlasst. Dieses
Verfahren sei auch im Interesse der Beklagten gelegen, weil
dort geklärt worden sei, ob der ehemalige Präsident im
eigenen oder im Namen der Beklagten gehandelt habe. Es
habe auch nicht im Interesse des Schuldnerschutzes der
Beklagten gelegen, wenn die ursprüngliche Klägerin die
Klageforderung zuerst oder zugleich gegen die nunmehrige
Beklagte geltend gemacht hätte. Ebenso wenig habe der Wert
von Beweismitteln der Beklagten für die Bestreitung der
Klageforderung verlorengehen oder vermindert werden
können, wenn die Beklagte bereits im Vorverfahren als
Streithelferin beteiligt gewesen sei. Die ursprüngliche
Klägerin habe daher nicht damit rechnen können, dass die
Beklagte, nachdem sie den Ausgang des von ihr angeregten
und veranlassten Verfahrens abgewartet hatte, den Einwand
der Verjährung erheben würde. Da die Fristversäumnis nach
dem Klagevorbringen von der Beklagten veranlasst gewesen
sei, sei Verjährung möglicherweise nicht eingetreten, weshalb
das Verfahren ergänzungsbedürftig sei.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs
an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil keine
Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage bestehe,
ob die Verjährung einer Forderung wegen der Führung eines
Verfahrens gegen eine dritte Person über Empfehlung der
„wahren Schuldnerin“ den Einwand der „replicatio doli“
rechtfertigen könne.
Am 31. 7. 2013 beantragte der nunmehrige
Kläger die Fortsetzung des infolge Insolvenzeröffnung
unterbrochenen Verfahrens. Mit Beschluss vom 30. 8. 2013
setzte das Erstgericht das Verfahren mit dem nunmehrigen
Kläger fort.
Gegen den Beschluss des Berufungsgerichts
richtet sich der Rekurs der Beklagten.
6 9 Ob 62/13b
Der nunmehrige Kläger beantragte die
Zurückweisung des Rekurses mangels Vorliegens einer
erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, hilfsweise die
Abweisung des Rekurses.
Der Rekurs ist ungeachtet des den Obersten
Gerichtshof gemäß § 526 Abs 2 ZPO nicht bindenden
Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts unzulässig.
1. Die Parteien stellen die rechtliche Beurteilung
der Vorinstanzen, dass der Beginn der Verjährung mit der
Fälligkeit des letzten Teilbetrags der Honorarforderung am
31. 7. 2007 einsetzte und der vom Kläger geltend gemachte
Anspruch gemäß § 1486 Z 1 ABGB objektiv verjährt ist, im
Rekursverfahren nicht mehr in Frage.
2. Die Erhebung der Verjährungseinrede verstößt
nach der Rechtsprechung immer dann gegen Treu und
Glauben, wenn die Fristversäumnis auf ein Verhalten des
Gegners zurückgeht (3 Ob 40/07i mwH; RIS-Justiz
RS0014838). Gemeint ist dabei nicht notwendigerweise List,
wohl aber ein (bewusstes oder unbewusstes) Verhalten des
Anspruchsgegners, aus dem der Anspruchsberechtigte nach
objektiven Maßstäben (1 Ob 2/93, 2 Ob 149/05h mwH) mit
Recht annehmen konnte, er werde sich in einem späteren
Prozess auf sachliche Einwendungen beschränken und keine
Verjährungseinrede erheben (RIS-Justiz RS0034537;
RS0103007). Beachtlich kann auch sein, wenn der Gläubiger
auch im Interesse des Schuldners statt kostenintensiver
Prozessführung den Abschluss eines anderen präjudiziellen
Rechtsstreits abwartet (Dehn in KBB³ § 1501 ABGB Rz 2
mwN; 9 ObA 97/05p ua). In diesem Fall kann der
Rechtsinhaber nach ständiger Rechtsprechung die Replik der
Arglist (bzw den Einwand des Verstoßes gegen Treu und
Glauben) entgegenhalten (Mader/Janisch in Schwimann³
§ 1451 Rz 16; Vollmaier in Klang³ § 1501 Rz 13 ff).
7 9 Ob 62/13b
3. Die Rechtsfrage, ob die Verjährungseinrede im
konkreten Fall gegen Treu und Glauben verstößt, ist – worauf
die Rekurswerberin in ihrem Rechtsmittel selbst
hinweist – nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten
und daher im Allgemeinen nicht revisibel (9 ObA 46/12y;
1 Ob 12/13s). Eine die Zulässigkeit des Rekurses dennoch
begründende unvertretbare Fehlbeurteilung des
Berufungsgerichts zeigt die Rekurswerberin nicht auf. Sie
führt aus, dass sie den Anspruch der ursprünglichen Klägerin
von Anfang an bestritten habe und ihr Verhalten ein reines
Schutzverhalten gewesen sei, welches objektiv keinesfalls
geeignet gewesen sei, die ursprüngliche Klägerin – die
überdies anwaltlich vertreten gewesen sei – in arglistiger
Weise davon zu überzeugen, dass die Beklagte jedenfalls
nicht Schuldnerin sei. Die bloße „Empfehlung“, sich an einen
etwaigen Dritten zu halten, könne nicht geeignet sein, den
Einwand der „replicatio doli“ zu rechtfertigen. Eine solche
„Empfehlung“ habe die Beklagte der ursprünglichen Klägerin
überdies auch nie gegeben, wozu jedoch Feststellungen
fehlten.
Die Rekurswerberin wünscht damit im Ergebnis
lediglich eine andere Beurteilung der Berechtigung ihrer
Verjährungseinrede, ohne aber eine erhebliche Rechtsfrage
aufzuzeigen. Dazu kommt, dass das Erstgericht bisher noch
kein Beweisverfahren durchgeführt hat, sodass bisher auch
keine Feststellungen getroffen wurden. Eine andere
Beurteilung der Berechtigung der Verjährungseinrede könnte
daher nur auf Grundlage einer anderen Auslegung des
Vorbringens der ursprünglichen Klägerin zur
Missbräuchlichkeit dieser Einrede erfolgen, als sie das
Berufungsgericht vorgenommen hat. Die Auslegung eines
Prozessvorbringens stellt aber nach der Rechtsprechung
ebenfalls regelmäßig eine Frage des Einzelfalls dar, die keine
erhebliche Rechtsfrage begründet (RIS-Justiz RS0042828).
8 9 Ob 62/13b
Gegenteiliges gilt im Interesse der Wahrung der
Rechtssicherheit nur dann, wenn die Auslegung des
Parteivorbringens mit seinem Wortlaut unvereinbar ist oder
gegen die Denkgesetze verstieße (RIS-Justiz RS0042828
[T11]). Dies ist hier aber nicht der Fall.
4. Ist die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde
liegende Rechtsansicht nicht zu beanstanden oder wird sie
vom Rekurswerber nicht bekämpft, so kann der Oberste
Gerichtshof nicht überprüfen, ob sich die vom
Berufungsgericht angeordnete Ergänzung des Verfahrens oder
der Feststellungen tatsächlich als notwendig erweist
(RIS-Justiz RS0042179; Kodek in Rechberger3 § 519 ZPO
Rz 26). Mangels Geltendmachung einer erheblichen
Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ist der Rekurs trotz
Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts nach § 526
Abs 2 ZPO zurückzuweisen.
5. Die Entscheidung über die Kosten des
Rekursverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte
hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen
(RIS-Justiz RS0123222).
Oberster Gerichtshof,
Wien, am 26. November 2013
Dr. H o p f
Elektronische Ausfertigung
gemäß § 79 GOG

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Auf den Sportseiten erfindet sich Österreich neu

Für Journalismus bleibt da wenig Platz

Das ist ein Gastkommentar, der in der Ausgabe 5/2014 in der Fachzeitschrift Horizont erschien. Da er meiner Meinung nach im dröhnenden Schweigen nach dem Dopingskandal des ÖSV-Langläufers Johannes Dürr neue Aktualität erhielt, stelle ich ihn auch hier auf meine Homepage.

Zu den Olympischen Winterspielen von Sotschi tritt wieder der erste Hauptsatz von der österreichischen Identität in Kraft: Während der alpinen Skirennen findet und erfindet sich die Nation Österreich immer wieder neu. Seit Anton Sailer mit den drei Goldenen während der Winterspiele in Cortina d’Ampezzo 1956 der wenige Wochen zuvor von den letzten Besatzungssoldaten befreiten Land neues Selbstbewusstsein einimpfte, gilt der Skirennsport als Schlüssel der österreichischen Identität.

Der Österreichische Skiverband und sein Präsident Peter Schröcksnadel haben mit den Sponsor- und Kooperationsverträgen mit dem ORF und der Kronen Zeitung sicher gestellt, dass keine ernstzunehmende Kritik an der Pseudo-Kirche Skisport aufkommt. In den Verträgen ist (hoffentlich) nicht von einer Beschränkung der Berichterstattung die Rede, doch die überwiegende Mehrheit der Sportjournalisten kümmert sich ohnehin ausschließlich um die sportliche Performance der Skihelden – oder was sportlich ungebildete Berichterstatter dafür halten. Siege braucht die Nation zum Wohlfühlen, und Sieger. Einschaltquoten und Auflagen steigen, wenn Österreicher gewinnen. Oder zumindest glauben gemacht wird, dass das so sein wird. Vor der Ski-WM in Schladming 2013 wurde der rekonvaleszenten Slalomläuferin Marlies Schild das „Wunder“ ihrer Genesung zugeschrieben. Sie sollte die Aufmerksamkeit und Zuschauerzahlen steigern. Schild scheiterte im Wettkampf (9. Platz), das war dann kein Wunder mehr.

Die Berichterstattung von Spitzensportereignissen und deren gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen oder ethischen Implikationen hat mit Journalismus im Sinn einer kritischen Reflexion aus einer Mindestdistanz zun Personen und Themen kaum mehr etwas zu tun. Aus Fachhochschulen drängt eine steigende Flut von jungen, formal tadellos ausgebildeten Journalisten gegen die Tore der Medien. Aber die finanziellen Ressourcen der Verlage erlauben die Anstellung neuer Mitarbeiter kaum, oder nur im Tausch gegen den Hinauswurf älterer, teurerer, erfahrener Kollegen. Internet-Medien im Sportsektor (abseits.at, 90minuten.at) sowie Fußball-Blogger sind auch keine Lösung des Problems. Sie verbreiten gern Abfälliges gegen „Mainstream-Medien“, gefallen sich jedoch selber oft in Klienteljournalismus (wessen Klub Fan ich bin, dessen journalistisches Lied ich sing) oder Pseudo-Analysen, beispielsweise die mit dogmatischer Attitüde vorgetragenen Taktik-Analysen aus der Feder von fachlich ungebildeten Menschen.

Insofern stellen die Verträge zwischen ÖSV und ORF sowie Krone quasi nur die Kodifizierung der herrschenden Verhältnisse dar. Freilich ist angesichts der exorbitanten Kosten für  Übertragungsrechte von Weltmeiserschaften oder Olympischen Spielen kritische Distanz schwer und die Angst um Quote und Auflage naheliegend. Der ORF kann es sich nicht leisten, die Skirennen der Olympischen Winterspiele nicht zu kaufen, egal was sie kosten. Andernfalls würde er seine Position als Ort der nationalen Verbindlichkeit aufgeben.

Die einzige Fluchtmöglichkeit für Anhänger des „reinen Sports“: Winterspiele anschauen, Kommentarton auf stumm stellen und Zeitungen, vor allem Boulevardblätter,  meiden.

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Und wieder im ÖSV

Die Winterspiele 2014 in Sotschi gehen mit einem Dopingskandal in den Reihen des ÖSV/ÖOC zu Ende. Der Langläufer Johannes Dürr wurde Mitte Februar positiv auf EPO getestet, ÖOC-Präsident Karl Stoss sagte, er sei schockiert. Dürr wurde aus der Startliste für den abschließenden 50 km-Freistil-Langlauf gestrichen. Wohl kein Wunder, dass an dieser Stelle Erinnerungen an die Dopingskandale 2002 in Salt Lake City und 2006 in Turin unvermeidlich sind. In beiden Fällen waren Athleten (und Betreuer) des ÖSV  beteiligt.

Wie hoch hat nicht ÖSV-Präsident Peter Schröcksnadel zwei Tage zuvor gestapelt: alle anderen gewinnen nix, nur die Alpin- und alle anderen Sektoren des ÖSV. Die Fun-Sport-Abteilung im ÖSV sei unprofessionell, meinte Schröcksnadel, ohne allerdings dazuzusagen, dass er als ÖSV-Präsident und damit oberstes Aufsichtsorgan dafür letztverantwortlich ist.

Da war Stoss noch nicht schockiert. Der ÖSV-Präse führte ihn vor wie einen Schulbuben und das ist vielleicht sogar das wahre Ausmaß des Wissensgefälles zwischen  den beiden Herren. Schröcksnadel ist ein beinharter Profi, der in der Öffentlichkeit genau die Meinung und Interpretation der Abläufe platziert, die ihm am meisen nützt.

Ein Langläufer wie Dürr, dessen Leistungsentwicklung, wie auch schon in Medien zu lesen ist, „zu schön ist um wahr zu sein“, muss sich erst kritischen Fragen stellen, wenn er des EPO-Dopings überführt ist? Dann wird der Herr, um wieder mit Schröcksnadel zu reden, „einen guten Anwalt brauchen“. Braucht der ÖSV vielleicht Funktionäre, die schon vor der Verlautbarung eines positiven Ergebnisses eines ihrer Sportler mit dem Stirnrunzeln anfangen?

So viele Fragen werden wieder einmal nicht behandelt und auf der Tagesordnung belassen, bis sie wer imemr beantwortet hat: Woher hatte Dürr die Mittelchen? Wer wusste noch davon? Woher hatte er das Geld? Woher hatte er das Know How, um EPO anzuwenden? Das ist nicht Aspirin, das man einfach einwirft, wenn die Nase läuft. EPO-Doping ist zwar keine Atomphysik, aber seine Applikation braucht Fachleute, Erfahrung, Planung. Die Anwender brauchen Deckung, die Vermittler und Helfer verlangen Geld, die arbeiten nur, wenn sie Vertrauen spüren.

Was ist bei Dürrs Doping schief gegangen? Wann wird im ÖSV endlich gründlich aufgeräumt? Warum ist dort mit Markus Gandler noch ein Sportdirektor, dessen Name im Dunstkreis des Dopingskandals von Turin auftauchte. Mittlerweile ist vergessen, dass das ÖOC (noch unter Präsident Leo Wallner) 2007 beschloss, Marlkus Gandler und einige andere ÖSV-Betreuer künftig nicht mehr für Olympische Spiele zu akkreditieren, da das dafür notwendige Vertrauen fehle. Dieser Beschluss wurde mittlerweile revidiert, Leo Wallner ist ja auch seit Ende 2009 nicht mehr Präsident des ÖOC.

Um das auch einmal ausdrücklich festzustellen: es gibt keine Indizien geschwiege denn Beweise, dass die Verbandsführung des ÖSV Doping geduldet, unterstützt oder gar organisiert hat. Die Frage, warum immer wieder ausgerechnet Sportler des ÖSV im Zusammenhang mit Doping auffällig werden, wird dadurch aber vielleicht noch interessanter. Unter anderem so: hat Peter Schröcksnadel seinen Laden nicht im Griff?

Aber kann ein Präsident für einen Einzelfall verantwortlich gemacht werden? Juristisch und sportjuristisch nicht. Aber er ist der oberste Repräsentant eines Verbandes, der sich so viel auf seine Imagewerbung für das Land zugute hält. Und dann blamieren Sportler dieses Verbandes das Land. Immer wieder.

Jetzt denkt Schröcksnadel laut über eine Ausgliederung der Langläufer aus dem ÖSV nach. Eine Parallelaktion zum Konkurs der Hypo Alpe Adria. Die Langläufer werden abgewickelt – Problem-Outsourcing. Das glaubt dem Herrn Schröcksnadel aber keiner mehr. Vielmehr sollte er sich fragen, ob Markus Gandler ein geeigneter Chef der Langläufer ist.

Auf Dürr hinzuhacken ist jetzt wohlfeil. Ist es auch sinnvoll? Der Mensch ist ohnehin gestraft genug. Nicht zu Unrecht, schließlich ist er ein Betrüger, der sein Vergehen bereits öffentlich gestanden hat.

Wie war das damals mit dem Radler Bernhard Kohl? Der entging jahrlang den Kontrollen, bis er eines Tages gierig wurde und die Anweisungen nicht befolgte, und statt der Minidosierung, die nicht entdeckt werden konnte, ein wenig mehr vom Wundermittel EPO nahm – um in der Tour einen Erfolg zu landen. Der Erfolg gelang prompt, der Nachweis des Dopingmissbrauchs freilich auch.

Kohl hat die Genese seiner Dummheit und Entdeckung auch so dargestellt und es gibt keinen Grund daran zu zweifeln. An ihm ist der Shitstorm längst vorbeigezogen, sein Radgeschäft floriert und er ist begehrter Gesprächspartner zum Thema.

Vielleicht erzählt Johannes Dürr ja auch eines Tages, wie das wirklich war vor und in und nach Sotschi.

 

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Spitzensportler sind auch nur Dienstleister

Wladimir Putin benützt den Spitzensport für seine Zwecke, das machen Mächtige seit vielen Jahren. Und von den Sowjets hat Putin gelernt, wie es wirklich geht

In diesen aufgeregten Tagen vor dem Beginn der Olympischen Winterspiele in Sotschi (7. – 23. Februar) ist viel vom internationalen Spitzensport als Mittel zur Etablierung einer besseren Welt die Rede. Es ist eine scheinheilige, pseudopolitische Rede. Man kann der Meinung sein, der deutsche Präsident Joachim Gauck respektiere die Bedeutung und Einflussmöglichkeiten Olympischer Spiele. Oder man meint, er überstrapaziere sie. Jedenfalls wird er den Spielen fernbleiben, um die autoritäre Politik des russischen Präsidenten Wladimir Putin nicht zu unterstützen. Im Gegensatz zu Gauck, dem US-Präsidenten Barack Obama und Frankreichs Präsidenten Francois Hollande wird Österreichs Bundeskanzler Werner Faymann die Winterspiele in Sotschi besuchen. Politische Mitbewerber wie die Grüne Bundessprecherin Eva Glawischnig werten das als Anbiederung.

Warum sollte das symbolische Kapital des öffentlichen Spitzensports nicht gegen fragwürdige Regimes eingesetzt werden? Die bedienen sich ja auch des Sports zur Selbstbeweihräucherung. Diese Praxis ist freilich auch Demokratien nicht fremd. Vor wenigen Tagen versammelten sich UHBP Heinz Fischer, Bundeskanzler Faymann und Sportminister  Gerald Klug auf Kitzbühels Promi-Tribüne und klatschten medienträchtig in die Hände, als Österreichs „Skiheld“ Hannes Reichelt die Abfahrt gewann. Skierfolge von Österreichern gelten als Beweis der Leistungsfähigkeit von Österreichs Wintertourismus, Berglandschaft, Gastronomie und Skiindustrie.

Wenn also Wladimir Putin „seine“ Winterspiele genau zu diesem Behuf veranstaltet, nämlich zur Imageverbesserung von Land und Leuten Russlands, dann tut er genau das, was alle tun. Er kauft sich und seinem Land eine bessere Nachrede, und die (in Russland wie in Österreich von öffentlichen Geldern massiv geförderten) Sportler müssen spuren.  Solche Vorhaben klappen. Seit der Fußball-WM 2006 gelten die deutschen Gastgebers nicht mehr als penetrante Workaholics, sondern fröhliche Menschen, die mit entspannter Miene Arbeit und Party können. Und Fußballspielen sowieso.

Putin steht mit seinem Vorhaben aber auch in der Tradition der UdSSR. Die Sowjets spannten schon vor dem Zweiten Weltkrieg Spitzensportler dafür ein, durch ihre Siege dem sowjetischen System Ehre einzutragen. Vor kurzem hat erstmals ein russischer Wissenschaftler in Österreich die Geschichte der Inanspruchnahme des Sport durch das politische System der UdSSR erzählt. Im Rahmen des Kolloquiums „Olympia und der Kalte Krieg“ hielt der Direktor des Staatlichen Archivs für Zeitgeschichte in Moskau, Michail Prozumenščikov, einen Vortrag zum Thema „Cold War and Sport“. Ihm zufolge wurde bereits in der Zwischenkriegszeit der Spitzensport vom Zentralkomitee der Kommunistischen Partei den Zielen der allgemeinen Volksertüchtigung, nicht unähnlich den Vorgaben im nationalsozialistischen Deutschland, und der Hebung der Wehrkraft unterworfen. Um die Genossen zu motivieren wurde als Belohnung für die Körperstählung die Medaille „Bereit für Arbeit und Verteidigung“ in Aussicht gestellt.

Nach 1945 ging das Regime einen Schritt weiter. „Die Überlegenheit des sowjetischen sozio-politischen Systems“ war zu beweisen. Und wer sollte besser dazu geeignet sein, so Prozumenščikov, als die im direkten Wettbewerb mit den Vertretern des Kapitalismus stehenden Spitzensportler? Die Doktrin des „Siegens mit allen Mitteln“ trat in Kraft. Doch statt die sportiven Genossen zu beflügeln, hing sie nach Prozumenščikovs Urteil wie ein „Damoklesschwert“ über den Köpfen vieler Generationen sowjetischer Athleten.

Für ihre lückenlose Befolgung hatte der sowjetische Geheimdienst KGB zu sorgen. Den Agenten war die Aufsicht über die Sportler der UdSSR übertragen worden. Sie entschieden, wer zu Wettkämpfen ins Ausland fahren durfte, und wer zuhause bleiben musste. Dabei spielte die ideologische Verlässlichkeit eine ebenso große Rolle wie die Aussicht auf den sportlichen Erfolg. Vor allem im Ausland wachten die Geheimdienstler Tag und Nacht darüber, dass sowjetische Sportler nicht durch Kontakte mit Vertretern feindlicher Staaten die Konzentration auf das eine Ziel verloren: den Sieg. Prozumenščikov: „Die Beteiligung am internationalen Spitzensportgeschehen war ein integraler Bestandteil der sowjetischen politischen Doktrin.“

Putin wurde als KGB-Offizier groß, er diente auch der Nachfolgeorganisation FSB. Russischen Historikern zufolge soll er in dieser Eigenschaft mit dem verstorbenen IOC-Präsidenten Juan-Antonio Samaranch (1920 – 2010) Kontakt aufgenommen und ihn angeworben haben. Samaranch wurde mit den Stimmen des Ostblocks vor Beginn der Sommerspiele 1980 in Moskau zum IOC-Präsidenten gewählt. Jedenfalls ist Putin mit den speziellen Aufgaben vertraut, die Spitzensportler seit vielen Jahren für sein Land übernehmen.

Die Befolgung der politischen Vorgabe durch das Zentralkomitee der KPDSUführte zu kuriosen Auswüchsen. Viele Jahre durften beispielsweise  Bobfahrer oder Hockeymannschaften der UdSSR nicht an internationalen Turnieren teilnehmen, weil ihre Chancen auf Erfolg als zu niedrig eingestuft wurden. Vor den Sommerspielen 1952 in Helsinki errichteten die Sowjets ihr separates Olympisches Dorf, um ihre Sportler vom schädlichen Einfluss bürgerlicher Kombattanten abschirmen zu können. Aus Angst, dass sowjetische Sportler in den Westen überlaufen könnten, wurde die Olympiamannschaft 1956 in Melbourne nicht im Olympischen Dorf untergebracht, sondern auf dem UdSSR-Dampfer „Georgien“ kaserniert. Das Schiff hatte sie nach Australine gebracht und dort wohnten und trainierten die Sowjetathleten auch, sofern sie nicht wettkämpften.

Die Paranoia hatte freilich auch andere, im Rückblick witzig anmutende, Aspekte. Beispielsweise hat die sowjetische Eishockey-Nationalmannschaft, die legendäre „Red Machine“, seit 1956 (Cortina d’Ampezzo, Neugründung Österreichs mit den drei Goldenen von Anton Sailer!) bis 1992 (Albertville) jedes Olympische Finale gewonnen. Mit Ausnahme der beiden Endspiele in den USA: Squaw Valley und Lake Placid.

Und eine Lösung zur Abwendung von Null-Medaillen-Spielen hatten sich die Sowjets auch schon ausgedacht.  1952 plädierte ihr Delegation beim IOC dafür, die UdSSR-Paradesportarten  Gewichtheben und Geräteturnen von den Winter- zu den Sommerspielen zu transferieren. Österreichs Abordnung könnte sich dafür stark machen, zumindest einen Hallenslalom ins Programm der Sommerspiele einzubauen. Da Kanzler Faymann ohnehin nach Sotschi reist, wäre das ein ins Protokoll aufzunehmendes Gesprächsthema mit einem der mächtigsten Drahtzieher des Olympismus, Wladimir Putin.

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Der Sport, die Geisel der Moralisten

Wer den Sport politisch-moralisch überfrachtet, ruiniert ihn, ohne eine bessere Welt zu gewinnen

Deutschlands Bundespräsident Joachim Gauck und Frankreichs Staatschefs Francois Hollande bleiben den Olympischen Winterspielen in Sotschi (7. – 23. 2.) fern. Sie protestieren gegen die Politik des russischen Präsidenten Wladimir Putin. Österreichs Bundeskanzler Werner Faymann hingegen wird in Sotschi seine Meinung vertreten, dass in Russland „Demokratie und Menschenrechte nicht so geachtet werden wie in Österreich“. Wie er das macht, wird man sehen.

Wieder wie zuletzt vor den Sommerspielen in Peking wird diskutiert, ob ein autoritäres Regime den Sport als Propagandainstrument missbrauchen darf. Das darf niemand.

Warum fährt dann überhaupt jemand nach Sotschi? Gauck und Hollande werfen sich scheinbar für die Gleichbehandlung Homosexueller und die Demonstrationsfreiheit in Russland in die Bresche. Sind Faymann und Österreichs  Bundespräsident Heinz Fischer moralisch bedenkliche Herrschaften, weil sie einen Olympiaboykott der Politiker als Mittel der Politik ablehnen?

Die Grundfrage lautet: Wer missbraucht den Sport? Die IOC-Mitglieder, die menschenverachtenden Regimes Olympische Spiele überantwortet? Autoritäre Gastgeber wie Putin? Die Apologeten des Sports, weil sie ein von Politik gesäubertes Wolkenkuckucksheim herbeisäuseln? Oder doch die Boykotteure, die über den moralischen Hebel des Sports eine Verhaltensänderung der Verantwortlichen erzwingen wollen? Die Antwort ist simpel: Teilnehmer und Abwesende schreiben dem Sport gegen jede Erfahrung die Fähigkeit zu, die Welt zu verbessern.

So naiv waren sie nicht einmal vor 3000 Jahren. Damals reisten die griechischen Berufssportler unter dem Schutz der „Ekecheiria“ (Immunität) durch das Schlachtengetümmel zu den Spielen nach Olympia oder Delphi und wieder heim. Sportwettkämpfe schön und gut, aber deswegen versäumte kein Mensch eine Schlacht.

Der Sport als „ideologielose Ideologie“ diente allen Herren, den Kommunisten (Sommerspiele Moskau 1980), den Nazis (Berlin 1936), den Kapitalisten (Los angeles 1984), Diktaturen wie der in Mexico (Mexico City 1968) oder in Südkorea (Seoul 1988).

Und doch! Hat nicht Gaucks und Hollandes Protest Putin dazu bewogen, unter anderen die Mitglieder von Pussy Riot und seinen alten Widersacher Michail Chodorkowski freizulassen? Schön wäre es, wenn die politisch-moralische Wirkmacht des Sports dazu imstande wäre. Doch das ist Wunschdenken. Wer kann denn sagen, ob Putin das nicht ohnehin gemacht hätte und wenn nicht, was ihn wann wirklich dazu bewogen hat.

Als ÖSV-Präsident Peter Schröcksnadel seiner autoritären Attitüde gemäß vor kurzem sagte, er „rate keinem Sportler, sich politisch zu äußern“ und ein homophobes Ressentiment äußerte, führte er den Beweis: lebenslange Beschäftigung mit Sport macht einen vielleicht zum Sportler, aber nicht unbedingt zum Vorbild.

Gaucks und Hollandes Haltung mag ehrenwert sein oder eine opportunistische Inszenierung. Sie gefährdet weder die Spiele noch die Lebenschancen von Sportlern, die sich dafür jahrzehntelang schinden.

Vor den Sommerspielen 1980 in Moskau war das anders. 42 Nationen mit tausenden zu Tode betrübten Sportlern beschlossen, keine Mannschaft nach Moskau zu entsenden. Die Sowjetunion war im Dezember 1979 in Afghanistan einmarschiert. Der imagemäßig angeschlagene US-Präsident Jimmy Carter forderte daraufhin  mehr als 100 Regierungen auf, die Reise nach Moskau abzublasen und zwang seine Olympiasportler auch dazu. Ein Musterbeispiel für die Instrumentalisierung des Spitzensports durch die Politik. Die Historikerin Agnes Meisinger hat über Österreichs Haltung zu den Spielen 1980 eine Diplomarbeit verfasst. Im Kolloquium „Olympia im Kalten Krieg“ des Ludwig Boltzmann-Instituts für Kriegsfolgenforschung erzählte sie im Wintersportmuseum Mürzzuschlag über die Genese des Nicht-Boykotts Österreichs und die Rolle von Bundeskanzler Bruno Kreisky.

Kreisky hatte im Mai 1979 die SPÖ zum dritten Mal en suite in einer Nationalratswahl zur absoluten Merhheit (2,4 Millionen Stimmen, 51%, 95 Mandate) geführt. Am 20. Jänner 1980 erhielt er Carters Brief. Kreisky hatte den UdSSR-Einmarsch kritisiert. Aber ein Boykott? Er wollte sich nicht mit einem Nachbar anlegen, von dessen Rohstoffen (Erdöl, Erdgas) und Handelsvolumen Österreichs Wirtschaft und Bevölkerung abhängig war. Kreisky sagte in einem Interview mit der Kleinen Zeitung, was er vorhatte: „Wenn ich jetzt einen Boykott beschließe, wird mir zweimal auf die Schulter geklopft. Aber dann habe ich fünf Jahre Scherereien und muß das bei Reisen in Moskau erklären.“

Das formal autonome, mit SP- und VP-Politikern besetzte ÖOC stimmte brav mit 37:9 Stimmen für die Reise nach Moskau. Die Österreicherin Elisabeth Max-Theurer gewann die Goldene im Dressurreiten.

Das Skiidol Hermann Maier wird den Winterspielen in Sotschi fernbleiben. Sein aktiver, im Slalom und Riesenslalom chancenreicher Kollege Marcel Hirscher findet zwar in Russland auch so einiges nicht in Ordnung. Aber hinfahren und skifahren wird er. Wenn Faymann Putin die Hand gibt, mag er zwar im Moment wenige Schulterklopfer haben. Aber er unterliegt im Unterschied zum Kollegen Gauck nicht der Anmaßung, das gesellschaftliche Subsystem Sport könne leisten, woran das ganze System von Politik, Diplomatie und Wirtschaft scheitert.

 

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