9 Ob 62/13b
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht
durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden und
die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Kuras, Mag. Ziegelbauer,
Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Hargassner als weitere Richter in
der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Harald Berger,
Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Kaigasse 11, als
Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Roth Strategie GmbH, 5204 Steindorf, Am Müllerberg 5,
AZ 44 S 23/13a des Landesgerichts Salzburg, vertreten durch
Melicharek Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte
Partei Österreichisches Olympisches Comité, 1030 Wien,
Rennweg 46-50/1/7, vertreten durch Liebscher Hübel
Payer & Lang, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen
335.969,89 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei
gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als
Berufungsgericht vom 28. Mai 2013, GZ 13 R 89/12x,
13 R 188/12f-29, womit infolge Berufung der klagenden
Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen
Wien vom 6. Oktober 2011, GZ 27 Cg 72/11y-17, aufgehoben
wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
[Bereitgestellt: 29.01.2014 20:42]
2 9 Ob 62/13b
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden
Partei die mit 2.770,56 EUR (darin enthalten 461,76 EUR
USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen
14 Tagen zu ersetzen.
B e g r ü n d u n g :
Die Roth Strategie GmbH (in weiterer Folge
aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens:
ursprüngliche Klägerin) begehrte mit der am 12. 4. 2011
beim Erstgericht eingelangten Klage die Zahlung einer ihr
von der Erwin Roth d.o.o. (in weiterer Folge: E d.o.o.)
abgetretenen Forderung an restlichem Honorar aus einem
Beratervertrag vom 16. 5. 2006 zwischen der E d.o.o. und
dem Olympia-Förderverein (in weiterer Folge: Förderverein).
Der damalige Präsident der Beklagten, der auch Präsident des
Fördervereins war, habe erklärt, dass das erforderliche Geld
von der Beklagten genommen werde, wenn nicht genug Geld
im Förderverein vorhanden sei. Die Beklagte habe sich
anfänglich auch an dieses Versprechen ihres damaligen
Präsidenten gehalten. Am 31. 7. 2007 habe aber der
Beratervertrag geendet, die aus diesem Vertrag geltend
gemachte Forderung hafte unberichtigt aus. Die Beklagte habe
eine Zahlung dezidiert abgelehnt.
Die Beklagte wandte, soweit für das
Rekursverfahren von Bedeutung, Verjährung gegen das
Klagebegehren ein.
Dagegen machte die ursprüngliche Klägerin
insbesondere die Missbräuchlichkeit der Verjährungseinrede
geltend. Sie brachte dazu vor, dass die Beklagte seit
spätestens 15. 2. 2010 durch ihren jetzigen Prozessvertreter
„an vorderster Front“ in die Forderungsbetreibung der
ursprünglichen Klägerin eingebunden gewesen sei. Der
ursprünglichen Klägerin sei von der Beklagten stets geraten
3 9 Ob 62/13b
worden, den ehemaligen Präsidenten der Beklagten in
Anspruch zu nehmen, weil dieser die Beklagte angeblich nicht
verpflichtet hätte. Die Beklagte habe beteuert, in ihren
Büchern wären keinerlei Forderungen der Klägerin
ausgewiesen. Die Verjährung sei nie ein Thema gewesen. Die
ursprüngliche Klägerin sei dem Ratschlag der Beklagten
gefolgt und habe gegenüber deren ehemaligen Präsidenten
Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Die Beklagte habe
sich in diesem Verfahren als Nebenintervenientin auf Seite
des beklagten Präsidenten angeschlossen, um „allenfalls“ am
ehemaligen Präsidenten „Regress nehmen zu können“. Dieser
Rechtsstreit sei präjudiziell für das nunmehrige Verfahren
gewesen und habe „nicht wenig Kosten verschlungen“. Die
ursprüngliche Klägerin habe – erkennbar auch im Interesse der
Beklagten – mit einer Klageführung gegen die Beklagte
zugewartet, um unnötige Kosten zu vermeiden. Die
ursprüngliche Klägerin habe dieses Verfahren letztlich
verloren, weil der ehemalige Präsident nach Ansicht des
Gerichts die Beklagte – entgegen deren Behauptung am
11. 1. 2007 wirksam und durchsetzbar für die offenen
Schulden des Fördervereins gegenüber der E d.o.o.
verpflichtet habe. Die Klägerin habe daraufhin unverzüglich
die nunmehrige Klage eingebracht. Die Erhebung der
Verjährungseinrede durch die Beklagte sei sittenwidrig. Es sei
nicht auszuschließen, dass die Beklagte sich durch
wahrheitswidrige Beteuerungen, die Forderung der E d.o.o.
sei angeblich unbekannt, das Verjährungsprivileg zu
erschleichen versucht habe. Aus anwaltlicher Vorsicht werde
der Klageanspruch auch auf Schadenersatz gestützt „für den
Fall, dass die Beklagte dolos die Verjährung eintreten“
gelassen habe. Es sei ausschließlich auf das schuldhafte
Verhalten der Beklagten zurückzuführen, dass im ersten
Prozess eine passiv nicht legitimierte Person belangt worden
sei.
4 9 Ob 62/13b
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ohne
Durchführung eines Beweisverfahrens ab. Forderungen für
sonstige Leistungen verjährten gemäß § 1486 Z 1 ABGB in
drei Jahren. Der letzte fällige Ratenbeitrag an Honorar sei am
31. 7. 2007 fällig gewesen, sodass gegenüber dem
Förderverein die Verjährung der der ursprünglichen Klägerin
von der E d.o.o. abgetretenen Forderungen mit 1. 8. 2010
eingetreten sei. Zum Zeitpunkt des Einlangens der Klage bei
Gericht sei die Forderung daher als verjährt zu betrachten.
Der Einwand der Missbräuchlichkeit der Verjährungseinrede
sei bereits nach dem Klagevorbringen unberechtigt.
Am 8. 5. 2013 wurde über das Vermögen der
ursprünglichen Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet und
der nunmehrige Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
Das (zum Zeitpunkt seiner Entscheidung von der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht verständigte)
Berufungsgericht hob über Berufung der ursprünglichen
Klägerin das Urteil des Erstgerichts mit dem nunmehr
angefochtenen Beschluss vom 28. 5. 2013 auf. Es billigte die
Rechtsansicht des Erstgerichts, dass die kurze
Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB zur Anwendung
gelange und die Forderung der Klägerin zum Zeitpunkt der
Klageeinbringung am 12. 4. 2011 daher objektiv verjährt
gewesen sei.
Gehe allerdings wie von der Klägerin behauptet
die Fristversäumnis auf das Verhalten der Schuldnerin zurück,
stehe der Gläubigerin die Replik der Arglist offen. Dies sei
bereits dann anzunehmen, wenn die Gläubigerin der
Auffassung sein konnte, dass ihre Ansprüche im Prozess nur
mit sachlichen Einwänden bekämpft würden. Das Vorbringen
der ursprünglichen Klägerin sei geeignet, den Einwand der
missbräuchlichen Verjährungseinrede zu begründen.
Insbesondere habe danach die Beklagte das Verfahren der
ursprünglichen Klägerin gegen den früheren Präsidenten der
5 9 Ob 62/13b
Beklagten, dessen Ausgang vor der hier zu beurteilenden
Klage abgewartet wurde, schuldhaft veranlasst. Dieses
Verfahren sei auch im Interesse der Beklagten gelegen, weil
dort geklärt worden sei, ob der ehemalige Präsident im
eigenen oder im Namen der Beklagten gehandelt habe. Es
habe auch nicht im Interesse des Schuldnerschutzes der
Beklagten gelegen, wenn die ursprüngliche Klägerin die
Klageforderung zuerst oder zugleich gegen die nunmehrige
Beklagte geltend gemacht hätte. Ebenso wenig habe der Wert
von Beweismitteln der Beklagten für die Bestreitung der
Klageforderung verlorengehen oder vermindert werden
können, wenn die Beklagte bereits im Vorverfahren als
Streithelferin beteiligt gewesen sei. Die ursprüngliche
Klägerin habe daher nicht damit rechnen können, dass die
Beklagte, nachdem sie den Ausgang des von ihr angeregten
und veranlassten Verfahrens abgewartet hatte, den Einwand
der Verjährung erheben würde. Da die Fristversäumnis nach
dem Klagevorbringen von der Beklagten veranlasst gewesen
sei, sei Verjährung möglicherweise nicht eingetreten, weshalb
das Verfahren ergänzungsbedürftig sei.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs
an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil keine
Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage bestehe,
ob die Verjährung einer Forderung wegen der Führung eines
Verfahrens gegen eine dritte Person über Empfehlung der
„wahren Schuldnerin“ den Einwand der „replicatio doli“
rechtfertigen könne.
Am 31. 7. 2013 beantragte der nunmehrige
Kläger die Fortsetzung des infolge Insolvenzeröffnung
unterbrochenen Verfahrens. Mit Beschluss vom 30. 8. 2013
setzte das Erstgericht das Verfahren mit dem nunmehrigen
Kläger fort.
Gegen den Beschluss des Berufungsgerichts
richtet sich der Rekurs der Beklagten.
6 9 Ob 62/13b
Der nunmehrige Kläger beantragte die
Zurückweisung des Rekurses mangels Vorliegens einer
erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, hilfsweise die
Abweisung des Rekurses.
Der Rekurs ist ungeachtet des den Obersten
Gerichtshof gemäß § 526 Abs 2 ZPO nicht bindenden
Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts unzulässig.
1. Die Parteien stellen die rechtliche Beurteilung
der Vorinstanzen, dass der Beginn der Verjährung mit der
Fälligkeit des letzten Teilbetrags der Honorarforderung am
31. 7. 2007 einsetzte und der vom Kläger geltend gemachte
Anspruch gemäß § 1486 Z 1 ABGB objektiv verjährt ist, im
Rekursverfahren nicht mehr in Frage.
2. Die Erhebung der Verjährungseinrede verstößt
nach der Rechtsprechung immer dann gegen Treu und
Glauben, wenn die Fristversäumnis auf ein Verhalten des
Gegners zurückgeht (3 Ob 40/07i mwH; RIS-Justiz
RS0014838). Gemeint ist dabei nicht notwendigerweise List,
wohl aber ein (bewusstes oder unbewusstes) Verhalten des
Anspruchsgegners, aus dem der Anspruchsberechtigte nach
objektiven Maßstäben (1 Ob 2/93, 2 Ob 149/05h mwH) mit
Recht annehmen konnte, er werde sich in einem späteren
Prozess auf sachliche Einwendungen beschränken und keine
Verjährungseinrede erheben (RIS-Justiz RS0034537;
RS0103007). Beachtlich kann auch sein, wenn der Gläubiger
auch im Interesse des Schuldners statt kostenintensiver
Prozessführung den Abschluss eines anderen präjudiziellen
Rechtsstreits abwartet (Dehn in KBB³ § 1501 ABGB Rz 2
mwN; 9 ObA 97/05p ua). In diesem Fall kann der
Rechtsinhaber nach ständiger Rechtsprechung die Replik der
Arglist (bzw den Einwand des Verstoßes gegen Treu und
Glauben) entgegenhalten (Mader/Janisch in Schwimann³
§ 1451 Rz 16; Vollmaier in Klang³ § 1501 Rz 13 ff).
7 9 Ob 62/13b
3. Die Rechtsfrage, ob die Verjährungseinrede im
konkreten Fall gegen Treu und Glauben verstößt, ist – worauf
die Rekurswerberin in ihrem Rechtsmittel selbst
hinweist – nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten
und daher im Allgemeinen nicht revisibel (9 ObA 46/12y;
1 Ob 12/13s). Eine die Zulässigkeit des Rekurses dennoch
begründende unvertretbare Fehlbeurteilung des
Berufungsgerichts zeigt die Rekurswerberin nicht auf. Sie
führt aus, dass sie den Anspruch der ursprünglichen Klägerin
von Anfang an bestritten habe und ihr Verhalten ein reines
Schutzverhalten gewesen sei, welches objektiv keinesfalls
geeignet gewesen sei, die ursprüngliche Klägerin – die
überdies anwaltlich vertreten gewesen sei – in arglistiger
Weise davon zu überzeugen, dass die Beklagte jedenfalls
nicht Schuldnerin sei. Die bloße „Empfehlung“, sich an einen
etwaigen Dritten zu halten, könne nicht geeignet sein, den
Einwand der „replicatio doli“ zu rechtfertigen. Eine solche
„Empfehlung“ habe die Beklagte der ursprünglichen Klägerin
überdies auch nie gegeben, wozu jedoch Feststellungen
fehlten.
Die Rekurswerberin wünscht damit im Ergebnis
lediglich eine andere Beurteilung der Berechtigung ihrer
Verjährungseinrede, ohne aber eine erhebliche Rechtsfrage
aufzuzeigen. Dazu kommt, dass das Erstgericht bisher noch
kein Beweisverfahren durchgeführt hat, sodass bisher auch
keine Feststellungen getroffen wurden. Eine andere
Beurteilung der Berechtigung der Verjährungseinrede könnte
daher nur auf Grundlage einer anderen Auslegung des
Vorbringens der ursprünglichen Klägerin zur
Missbräuchlichkeit dieser Einrede erfolgen, als sie das
Berufungsgericht vorgenommen hat. Die Auslegung eines
Prozessvorbringens stellt aber nach der Rechtsprechung
ebenfalls regelmäßig eine Frage des Einzelfalls dar, die keine
erhebliche Rechtsfrage begründet (RIS-Justiz RS0042828).
8 9 Ob 62/13b
Gegenteiliges gilt im Interesse der Wahrung der
Rechtssicherheit nur dann, wenn die Auslegung des
Parteivorbringens mit seinem Wortlaut unvereinbar ist oder
gegen die Denkgesetze verstieße (RIS-Justiz RS0042828
[T11]). Dies ist hier aber nicht der Fall.
4. Ist die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde
liegende Rechtsansicht nicht zu beanstanden oder wird sie
vom Rekurswerber nicht bekämpft, so kann der Oberste
Gerichtshof nicht überprüfen, ob sich die vom
Berufungsgericht angeordnete Ergänzung des Verfahrens oder
der Feststellungen tatsächlich als notwendig erweist
(RIS-Justiz RS0042179; Kodek in Rechberger3 § 519 ZPO
Rz 26). Mangels Geltendmachung einer erheblichen
Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ist der Rekurs trotz
Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts nach § 526
Abs 2 ZPO zurückzuweisen.
5. Die Entscheidung über die Kosten des
Rekursverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte
hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen
(RIS-Justiz RS0123222).
Oberster Gerichtshof,
Wien, am 26. November 2013
Dr. H o p f
Elektronische Ausfertigung
gemäß § 79 GOG
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